PRÄVENTION SEXUALISIERTER GEWALT IM SPORT
RSB UND RSJ - GEMEINSAM FÜR DEN SCHUTZ DER KINDER UND JUGENDLICHEN
Das Präsidium des Rheinischen Schützenbundes hat am 02. Dezember 2014 beschlossen, das Thema "Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport" zu behandeln. Ein eigens ausgearbeitetes Handlungskonzept sieht dafür die Benennung von zwei Ansprechpartnern vor, die für diese Aufgabe geeignet sind und hierfür qualifiziert werden.
Darüber hinaus legen alle RSB-Präsidiumsmitglieder und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle ehrenamtlich tätigen Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, dem Rheinischen Schützenbund ein erweitertes Führungszeugnis und einen unterschriebenen Ehren- bzw. Verhaltenskodex vor.
Ansprechpartner
Landesjugendleiter
Stephan Oesterbeck
Gleichstellungsbeauftragte
Hildegard Mehlkopf
Qualifizierte Ansprechperson
Laura Stemmer
Qualifizierte Ansprechperson
Christina Reifers
Handlungsleitfäden zur Prävention sexualisierter Gewalt im Sport:
- Präventionskonzept sexualisierte Gewalt - DSB
- Ein Handlungsleitfaden zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Grenzverletzungen, sexualisierter Belästigung und Gewalt im Sport
- Handbuch „Schutzkonzept sexueller Missbrauch“
- Handlungsleitfaden für PSG-Ansprechpartner
- Arbeitshilfe für Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler Ebene
- Broschüre LSB RLP - Gegen sexualisierte Gewalt im Sport
- LSB NRW - Handlungsleitfaden für Vereine
Online-Portal zur Suche nach geeigneten Kontaktstellen für Betroffene
Das Online-Portal bietet bundesweit in Fällen sexueller Gewalt allen Betroffenen, Angehörigen und Fachleuten umfassende Informationen und Hilfestellungen. Eine Datenbank unterstützt unter www.hilfeportal-missbrauch.de auch bundesweit die Suche nach spezialisierten Beratungs- und Hilfsangeboten vor Ort. In der Datenbank finden sich folgende Kontakte:
- Beratungsstellen
- Psychotherapeuten
- Ärzte
- Traumaambulanzen und Fachkliniken
- Anwälte
- Telefonische Hilfsangebote
- Online-Angebote
- Krisendienste
- Jugendämter
Hinweise zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis
Der Bundestag hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 22. Dezember 2011 das „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)" beschlossen.
Für Sportvereine ist diese Regelung keine Verpflichtung. Sie können allerdings ein freiwilliges Zeichen setzen. Teilweise wird aber eine öffentliche Bezuschussung von der Umsetzung dieser Regelung abhängig gemacht.
- Bundeskinderschutzgesetz
- BfJ-Merkblatt Gebührenbefreiung
- Merkblatt zur Befreiung von Gebühren beim Führungszeugnis
- Information der dsj zur Gebührenregelung beim Führungszeugnis
Nachdem immer mehr Jugendämter oder andere Institutionen das Jugendschutzgesetz so umsetzen, dass sie verlangen, dass Vereinsvorstände oder Beauftragte von allen Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis einsehen, möchte der DSB ein paar wichtige Eckdaten bzw. Informationen der Sportjugend Hessen zu diesem Thema weitergeben.
- Das Führungszeugnis muss von der Person, für die das Führungszeugnis ausgestellt werden soll, selbst bei der für sie zuständigen Ordnungsbehörde beantragt werden. Das Zeugnis wird an die private Adresse des Beantragenden gesendet oder muss abgeholt werden.
- Das Führungszeugnis ist für das Ehrenamt kostenfrei.
- Zur Vorlage beim Verein darf dieses Zeugnis nicht älter als drei Monate sein.
- Der Vorstand des Vereins muss ein bzw. zwei Personen benennen, die diese Führungszeugnisse einsehen dürfen!
- Von der auffordernden Institution darf nur gespeichert werden, wann ein Führungszeugnis dem Verein vorgelegt wurde und wann eine Wiedervorlage einer solchen Bestätigung wieder erfolgen muss.
Wichtig
- Es darf ohne Einwilligung der Person, die ein Führungszeugnis vorlegt, aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Kopie oder Abschrift vom Führungszeugnis erstellt werden! Grundsätzlich ist auch davon abzuraten Kopien oder Abschriften zu erstellen.
- Bei der Einsichtnahme des Führungszeugnisses ist lediglich festzustellen, ob es Eintragungen zu den entsprechend relevanten Paragrafen gibt. Das sind die §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch (StGB).
- In einem Führungszeugnis können auch andere Eintragungen zu finden sein, die dann aber für die Entscheidung, ob jemand Kinder- und Jugendarbeit machen darf, nicht entscheidend sind.
- Manche Behörden verlangen bereits von Jugendlichen ab 14 Jahren die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses.
- Jugendämter oder andere Institutionen können von den Vereinen nicht verlangen, dass das Jugendamt oder die andere Institution in ein Führungszeugnis Einsicht nehmen darf. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf ein Führungszeugnis nicht an eine Behörde oder eine andere Person, als die, die durch einen Vorstandsbeschluss zur Abwicklung dieser Aufgabe innerhalb des Vereins (oder Kreis bzw. Verband) betraut wurde, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Kopien oder Abschriften.
- Jugendämter oder andere Institutionen können die Ausschüttung von Fördergeldern an eine entsprechende Bescheinigung des Vereins binden, in der der Verein bestätigt, dass er das Führungszeugnis eingesehen hat und keinerlei Einträge bezüglich der §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB darin enthalten waren. Hierfür muss allerdings im Vorfeld eine Vereinbarung der Institution mit dem Verein bestehen, die zur Ausschüttung von Fördergeldern eine solche Erklärung erforderlich macht.